AGB

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der ST QUADRAT Fall Protection S.A. [Stand: Februar 2017]

§ 1 Vertragsinhalt - Geltungsbereich

[1] Neben diesen Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich die im Vertrag festgelegten technischen Bedingungen und Vorgaben, sowie die dem Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen, auf die wir ausdrücklich hinweisen. Individualvereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gehen den vorliegenden Bedingungen vor.

[2] Für Vertragserweiterungen, Ergänzungen und Nebenabreden gelten ebenfalls die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen, ohne dass es jeweils eines ausdrücklichen Hinweises hierauf bedürfte.

[3] Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform. Einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen betreffend das Vertragsverhältnis insbesondere Kündigungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Angebot/Angebotsunterlagen, Vertragsschluss

[1] Unser Angebot ist grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, soweit darin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Zu unserem Angebot gehörende Darstellungen wie Abbildungen und Zeichnungen, sowie Angaben zum Gegenstand der Lieferung und Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

[2] Für die Bestimmung der Art und des Umfangs der Lieferung und Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

[3] Konstruktions- und fertigungstechnisch sowie auf Grund gesetzlicher Vorschriften bedingte Änderungen des Liefergegenstandes behalten wir uns vor, soweit der Liefergegenstand nur unwesentlich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Derartige Änderungen werden wir dem Besteller möglichst frühzeitig mitteilen.

[4] Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurück zu geben und gefertigte Kopie zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss des Vertrages führen.

[5] Die dem Besteller sowie uns wechselseitig etwaig bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen dürfen nicht an Dritte mitgeteilt werden.

[6] Werden Vertragsleistungen versprochen, deren Durchführung von behördlichen Genehmigungen abhängig ist, können Änderungen zum Zwecke der Erlangung von behördlichen Genehmigungen durchgeführt werden. Alle Vertragsänderungen nach Abschluss des Vertrages können nur berücksichtigt werden, wenn hierdurch anfallende Mehrkosten vom Besteller übernommen werden und der Besteller uns zur Ausführung ausreichend Zeit zubilligt. Der Besteller verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die notwendige behördliche Genehmigung und Abnahme vorliegen; er verpflichtet sich insoweit zu deren Einholung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten und Gebühren.

§ 3 Preise und Zahlungen

[1] Unsere Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der am Tag der Rechnungserstellung geltenden Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe sowie Kosten für Verpackung, Transport und Entladung sowie bei Exportlieferungen Zoll und weitere Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Gleiches gilt für Pauschalpreisangebote.

[2] Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise; bei Vertragsschluss vereinbarte prozentuale oder feste Rabatte bleiben bestehen.

[3] Unsere Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist erst bei Eingang auf unserem Konto bewirkt. Sofern im Einzelfall eine Skontovereinbarung getroffen wurde, ist der Besteller berechtigt, bei Einhaltung der vereinbarten Skontierfrist, den Skonto von dem Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen.

[4] Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so ist die betreffende Forderung mit 7%-punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß dem Gesetz vom 18. April 2004 über Zahlungsfristen und Verzugszinsen zu verzinsen; es sei denn, wir können nachweislich einen höheren Zinsschaden geltend machen. Mahnschreiben werden mit jeweils 10,00 EUR berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

[5] Soweit wir vom Besteller Schecks erhalten, werden diese erfüllungshalber unter Vorbehalt der endgültigen Einlösung von uns entgegengenommen. Die Zahlung ist erst erbracht, nachdem der Scheck unserem Konto endgültig und damit ohne Möglichkeit der Rückbuchung durch die Bank gutgeschrieben ist. Soweit wir vom Besteller Wechsel nach vorheriger besonderer schriftlicher Vereinbarung entgegennehmen, erfolgt auch dies erfüllungshalber. Unsere Forderung erlischt erst mit endgültiger Bezahlung des Wechsels und endgültiger Gutschrift des Gegenwerts unserer Forderung auf unserem Konto. Sämtliche Inkasso- und Diskontspesen hat der Besteller gesondert zu tragen.

[6] Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

[7] Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers nach bankmäßigen Gesichtspunkten in Frage stellen, wie etwa ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eine Zahlungseinstellung bzw. Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich mindern und durch die unser Anspruch auf die geschuldete Gegenleistung gefährdet wird, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Der Nachweis, der für die Kreditwürdigkeit maßgebenden Umstände gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.

§ 4 Lieferfristen, Leistungsverzögerung

[1] Unsere Liefertermine und -fristen haben nur informatorischen Wert und sind nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung verbindlich. Die Lieferfristen beginnen, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihn treffenden Obliegenheiten wie zum Beispiel die Beschaffung von notwendigen Unterlagen, technischen Angaben, behördlichen Genehmigungen oder Bescheinigungen, Freigaben etc. erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

[2] Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand an den von uns beauftragten Beförderer übergeben wurde oder, wenn die Beförderung vom Besteller veranlasst wird, die Versandbereitschaft gegeben und dem Besteller mitgeteilt ist.

[3] Verzögert sich der Versand oder die Abnahme der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so werden dem Besteller die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Während der Zeit des Annahmeverzuges des Bestellers, berechnet ab Anzeige der Versandbereitschaft der Ware, können wir pauschal die Kosten der Aufbewahrung, Lagerung etc. für jede angefangene Woche mit 0,5 % des Nettowertes der aufbewahrten/gelagerten Ware ersetzt verlangen. Nimmt der Besteller die Ware nicht binnen 14 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft ab, können wir dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme der Ware mit der Erklärung bestimmen, dass wir vom Vertrag zurücktreten werden, wenn der Besteller die erforderliche Abnahmehandlung nicht bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist vornehmen wird. Treten wir von dem Vertrag zurück, sind wir berechtigt, 15 % des Netto-Auftragswertes von dem Besteller als pauschalierten Schadenersatz ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Bei Sonderkonstruktionen, die den speziellen Anforderungen des Bestellers entsprechend gefertigt wurden und deren Absatz anderweitig nicht möglich ist, haben wir Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 % des Auftragswertes. Dem Besteller verbleibt die Möglichkeit des Nachweises, uns sei in Folge seines Annahmeverzuges kein Schaden oder keine Wertminderung entstanden oder diese sei wesentlich niedriger als die vorgenannte Vertragsstrafe.

[4] Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Rohstoffmangel, – dies auch bei unseren Lieferanten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In den vorbezeichneten Fällen verlängern sich die Lieferfristen angemessen um die Dauer der Störung/Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mit. Wir haben in den vorbezeichneten Fällen das Recht, wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise von diesem zurückzutreten.

[5] Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges kann der Besteller einen nachzuweisenden Verzugsschaden beanspruchen – unter Ausschluss weiterer Ansprüche und Rechte mit Ausnahme des gesetzlichen Rücktrittsrechts – für jede volle Woche der Verspätung bis zu 0,5 % des Preises desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, jedoch im Ganzen höchstens bis zu 5 % des Vertragspreises. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits beruht.

§ 5 Gefahrübergang, Versand und Versicherung

[1] Bei Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder des Verlustes und der zufälligen Verschlechterung der Sache im Falle der Versendung der Ware auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wird (erster Beförderer) oder zwecks Versendung unser Werk verlässt. Die Gefahr geht gleichermaßen auf den Besteller über, wenn die Versendung mit den Transportmitteln oder durch die Mitarbeiter unserer Firma oder von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort aus erfolgt, sowie unabhängig von der Frage, wer die Frachtkosten trägt.

[2] Verzögert sich oder unterbleibt der Versand des Vertragsgegenstandes oder Teilen davon in Folge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft des Vertragsgegenstandes auf den Besteller über.

[3] Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sofern wir keine schriftliche Weisung vom Besteller erhalten, sind wir berechtigt, nach unserem Ermessen das geeignete Transportmittel und den geeigneten Transportweg zu bestimmen. Die Kosten der Verpackung werden zu Selbstkosten berechnet. Wiederverwertbare Verpackungs- und Transportmaterialien (z.B. Europaletten) werden von uns zurückgenommen, sofern diese nicht beschädigt oder unbrauchbar sind. Im Übrigen nehmen wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, Verpackungen nicht zurück.

[4] Zum Abschluss von Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sind wir nicht verpflichtet. Soweit wir Versicherungen nach eigenem billigem Ermessen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers eingehen, hat der Besteller die hierfür verauslagten Beträge zu erstatten.

[5] Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

[1] Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Lieferungsgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum.

[2] Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Dies ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware hat der Besteller unsere Rechte zu sichern. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich über jegliche Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten sowie uns die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln.

[3] Wir sind berechtigt, bei Vorbehaltswaren auf Kosten des Bestellers die Ware gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller auf unser Verlangen hin selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

[4] Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Wert der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließlich des Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest an uns ab.

§ 7 Mängelansprüche

[1] Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass die Produkte unserer Produktliste nicht alle über eine seitens des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) erteilte Zulassung verfügen. Unsere Produkte sind nicht alle zulassungsbedürftig und zum Teil besteht die Möglichkeit des rechnerischen Nachweises gemäß den geltenden Technischen Baubestimmungen und den seitens des DIBt erstellten Mitteilungen über Bauregellisten. Eine aktualisierte Liste unserer Produkte mit den dazugehörigen Informationen über die erhaltenen Zulassungen, laufende Anträge, die rechnerische Nachweisbarkeit der Produkte und deren Zulassungsbedürftigkeit ist auf Anfrage zu erhalten. Die fehlende Zulassung eines unserer Produkte wird nicht als Mangel angesehen und wir erkennen keineAnsprüche gegen uns aufgrund der fehlenden Zulassung eines unserer Produkte an.

[2] Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb 30 Tagen nach Wareneingang zu untersuchen. Der Besteller verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie uns nicht innerhalb von einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet.

[3] Die vorstehende Regelung findet ebenfalls Anwendung bei Falschlieferung oder Mengenfehlern. Bei Mehrlieferung ist der Besteller mangels rechtzeitiger Rüge verpflichtet die Lieferung zur Gänze abzunehmen und nach Vertragspreiseinheiten zu zahlen.

[4] Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen Sache berechtigt. Die Ein- und Ausbaukosten, welche aufgrund des Ersatzes einer mangelhaften Sache anfallen, werden von uns nicht getragen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Im Übrigen ergeben sich die Rechte des Bestellers aus dem vereinheitlichten UN-Kaufrecht.

[5] Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung zunächst auf die Abtretung unserer Haftungsansprüche gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses. Sind die derart abgetretenen Ansprüche gegen unseren Zulieferer/Dritten nach außergerichtlicher Inanspruchnahme nicht durchsetzbar, so haften wir gemäß den vorliegenden Bedingungen.

[6] Der Besteller räumt uns die zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nacherfüllungshandlungen erforderliche Zeit und Gelegenheit hierzu ein; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Ist nur ein Teil der Warenlieferung mangelhaft, kann der Besteller nur dann von dem gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse hat.

[7] Für Mängel, die auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller ausdrücklich verlangt hat oder die an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, welche der Besteller beigestellt hat, und wir unsere Bedenken diesbezüglich gegenüber dem Besteller geäußert haben, leisten wir keine Gewähr. Insbesondere übernehmen wir keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller selbst oder Dritte, natürlichen Verschleiß, nicht ordnungsgemäße Wartung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, oder sonstige Einflüsse, die nicht von uns zu vertreten sind. Ebenfalls haften wir nicht für Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritten entstehen.

§ 8 Verjährung

[1] Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Vertragsverletzung, aufgrund einer nicht vertragskonformen Lieferung oder eines Mangels beträgt zwei Jahre.

[2] Die Verjährungsfrist des Bestellers beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes.

§ 9 Haftung

[1] Wir haften nur für Schäden, die von uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, es sei denn, dass eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Hiervon unberührt bleibt die Haftung nach dem Gesetz über fehlerhafte Produkte.

[2] Außer bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Höhe der Haftung ist auf die Ersatzleistung unserer Versicherung beschränkt. Der Versicherungsschein sieht folgende Höchstentschädigungen je Schadensfall vor: € 5.874.313,73 für alle Schäden Als Jahreshöchstbetrag ist das Zweifache der genannten Beträge vereinbart.

[3] Die Haftung für entgangenen Gewinn und Betriebsunterbrechung/-ausfall ist ausgeschlossen.

[4] Die Haftung für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen

§ 10 Montage

[1] Werden wir beauftragt, die bei uns bestellte Ware zu montieren, so handelt es sich dabei rein um die Installation von Kaufgegenständen. Die Montageleistungen sind als nebensächlich zu unseren Hauptleistungen anzusehen, welche in dem Verkauf von Material und Waren bestehen.

[2] Die Beendigung der Ausführung von Montageleistungen zeigen wir dem Besteller gegenüber schriftlich an.

In diesem Falle beginnt der Lauf der unter § 8 bezeichneten Verjährungsfrist mit unserer Fertigstellungsanzeige.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

[1] Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Firmensitz.

[2] Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, Klage gegen den Besteller an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu erheben.

[3] Es gilt das Recht des Großherzogtums Luxemburg.

§ 12 Sonstiges

[1] Sämtliche Erklärungen, die der Begründung, Wahrung oder Ausübung von Rechten dienen, bedürfen der Schriftform.

[2] Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Vertragsrechte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung auf Dritte zu übertragen.

[3] Zum Zwecke unserer internen Datenverarbeitung erfassen und speichern wir personen- und unternehmensbezogene Daten.

[4] Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.